Grabarten Gebührenliste Friedhofssatzung Statistik

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster für die
kirchlichen Friedhöfe im Bereich der Stadt Neumünster
(Nord- und Südfriedhof, Friedhof Einfeld, Friedhof Gadeland)

 

§ 1    Allgemeines

 

 

1.

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 4 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

2.

Über von der Gebührensatzung abweichende Regelungen entscheidet der Friedhofsausschuss.

 

3.

Nutzung von Gräbern und Einrichtungen sowie Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofsträgers können nur nach vorheriger schriftlicher Auftragserteilung an die Friedhofsverwaltung gegen Gebühr in Anspruch genommen werden.

 

 

 

§ 2   Gebührenschuldner

 

 

 

 

1.

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die AntragstellerIn  / AuftraggeberIn verpflichtet.

 

2.

Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

 

 

 § 3  Fälligkeit der Gebühren

 

 

 

 

1.

Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.

 

2.

Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.

 

3.

Der Friedhofsausschuss kann -abgesehen von Notfällen- die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, so lange weder die hierfür festgesetzte Gebühr entrichtet noch eine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.

 

4.

Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils
geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

5.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

 

 

§ 4   Gebührentarif

 

 

 

I.   Grabnutzungsgebühren:

 

 

 

 

1.

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

       

a)

Wahlgräber für Erdbestattungen
(kleinste Einheit 1-stell. = 3,5 bis 7,5 qm)
für die erste und zweite Grabstelle
ab der dritten Grabstelle
für 25 Jahre je Grabstelle

für 25 Jahre je Grabstelle
985,00

492
,00

 

 

 

 

 

für die erste und zweite Grabstelle
ab der dritten Grabstelle 

für 40 Jahre je Grabstelle
für 40 Jahre je Grabstelle

1576,00
787,00

 

 

 

 

b)

Urnenwahlgräber (kleinste Einheit 1-stellig - 1 qm)

für 20 Jahre je Grabstelle

741,00

c) Urnenwahlgräber in besonderer Gestaltungsform  für 20 Jahre je Grabstelle

1983,00€

d)

Reihengräber über 1,50 m Sarglänge

für 25 Jahre je Grab

909,00

e)

Kinderreihengräber bis 1,50 m Sarglänge
je nach Alter -  bis 10 Jahre
                     -  bis 3 Jahre

für 25 Jahre je Grab
für 20 Jahre je Grab 
für 15 Jahre je Grab

241,00
193,00

145,00

f)

 Urnen-Reihengräber                    

für 20 Jahre je Grab

697,00

g)

Anonymes Urnengrab

für 20 Jahre je Grab

654,00

h)

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer Reihen-
oder  Wahlgrabstelle, wenn diese bereits mit einem Sarg oder 2 Urnen belegt ist

     320,00

i)

Gebühren für die Verlängerung und den Wiedererwerb der Nutzungsrechte 
- für alle Grabstellen des Wahlgrabes erforderlich -

Für jedes volle Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der Jahresbetrag der Gebühren unter a) bzw. b) berechnet. - Die Mindestverlängerung beträgt 5 Jahre. Bei Verlängerung im Falle einer Beisetzung keine Mindestverlängerung.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.

 

 

 

 

II Beerdigungsgebühren je Bestattung

 

 

 

 

1.

Erdbestattung

 

 

 

 

a) Sarglänge über 1,50 m 

je Grab

693,00

 

b) Sarglänge bis 1,50 m

je Grab

288,00

 

 

 

 

2.

Urnenbeisetzung

 

 

 

a)

Nichtbestattungspflichtige Kinder, Feld -Fa- (Beisetzung in Urnen o.ä.)

je Beisetzung 

150,00

b)

Wahl-, Reihengräber und anonym

je Beisetzung  

368,00

 

 

 

 

3.

Umbettungen

 

 

 

a)

Ausbettung je Sarg

 

1018,00

b)

Umbettung innerhalb der Friedhöfe Neumünsters je Sarg

1992,00€

c)

Ausbettung je Urne

 

175,00

d)

Umbettung innerhalb der Friedhöfe Neumünsters je Urne

596,00

e)

Zusätzliche Gebühr anlässlich einer Erdbestattung, wenn vor der
Erdbestattung eine Urne ausgebettet und nach der Erdbestattung an
gleicher Stelle wieder beigesetzt  wird.

228,00

 
III   Sonstige Gebühren
 

a)

Gebühr für die Durchführung einer Trauerfeier in der

 

1.

Auferstehungskapelle / Christuskirche / Erlöserkirche          

je Beisetzung 

140,00€

2. Organistendienst/ Organist/in m. A/B Prüf. je Beisetzung   35,00
                                alle anderen je Beisetzung 30,00€

 

Zu 1. und 2. Für verstorbene Gemeindeglieder der ev.-luth. Kirchengemeinden werden die Kosten für die Nutzung der Auferstehungskapelle und allen anderen ev.-luth. Kirchen, einschließlich Organistendienst,
von den Kirchengemeinden übernommen.

b)

Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume in der Auferstehungskapelle

je Sarg

64,00

c)

Gebühr für die Benutzung der Kühlkammern in der Kapelle

je Sarg

  59,00

d)

Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle des Friedhofs Gadeland

je Benutzung

83,00

e)

Graburkunde

 

16,00

f)

Umschreibung des Grabnutzungsrechts

 

  16,00

g)

Gebühr für die vom Aufruf zurückgenommenen Gräber je  Wahlgrabstätte

 92,00

h)

Erlaubniskarte für zugelassene Friedhofsgärtner für 1 Jahr

64,00

i)

Anlage und Pflege der Rasenfläche auf Reihengräbern (über 1,50 m Sarglänge)

für 25 Jahre je Grab

291,00

k) Anlage und Pflege der Rasenfläche auf Urnen-Reihengräbern für 20 Jahre je Grab

116,00€

l)

Anlage und Pflege der Rasenfläche auf Kinder-Reihengräber (bis 1,50 m Sarglänge)

je Grab

66,00

n)

Anlage und Pflege des anonymen Urnengrabfeldes

für 20 Jahre je Urne

116,00

o)

Pflege der Rasenfläche auf Rasenwahlgräbern (Erdbestattung)

längstens für 25 Jahre je Grabstelle

437,00

- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts, Verläng. der Pflege entsprechend -
       

p)

Die Gebühren  zu i) bis o) sind  mehrwertsteuer pflichtig und erhöhen sich um den Betrag der aktuellen Mehrwertsteuer.

 

 

IV.  Bodenbearbeitung

 

 

 

 

a)

Wahlgräber (Erdbestattung)

je Grabstelle

140,00

b)

Rasenwahlgräber (Erdbestattung) bei einer Nachbeerdigung

je Grabstelle

140,00

c)

Urnenwahlgräber

je Grabstelle

  35,00

d)

Reihengräber (Erdbestattung) über 1,50 m Sarglänge

je Grab

        110,00 

e)

Kinder-Reihengräber  bis 1,50 m Sarglänge

je Grab

  55,00

f)

Urnen-Reihengräber

je Grab

  35,00

 

V.   Gebühr für die Aufstellung, laufende Überprüfung, Abräumung und
       Entsorgung der Grabmale und sonstigen Bauteile
 

 

a)

Aufstellen eines stehenden Grabmals

 

  57,00

b)

Aufstellen eines liegenden Grabmals

 

24,00

c)

Einbau von Natursteinkanten, die nicht aus Wesersandstein bestehen

je Grabstelle

 26,00

d)

Abräumung und Entsorgung eines Grabmals  
bis 0,3 qm Ansichtsfläche 50,00€
bis 1,0 qm Ansichtsfläche 80,00€
über 1,0 qm Ansichtsfläche  -  sowie Grabeinfassungen  
und sonstige bauliche Anlagen  nach tatsächlichem Aufwand
   
§ 5 Sonstige Bestimmungen

 

 

1.

Soweit in dieser Friedhofsgebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Friedhofsgebühren für eine Nutzungszeit von 25 Jahren.

2.

Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen  anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.

3.

Leistungen der Friedhofsverwaltung Neumünster, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.

4.

Unbelegte Gräber können nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Umtausch ist ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich; auf § 17 der Friedhofssatzung wird hingewiesen. Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 % des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurück erstattet,
wenn das betreffende Reihengrab nicht neu belegt werden kann.

       
§ 6  Schlussbestimmungen    

 

 

 

 

1.

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.

 

 

2.

Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung treten die bisherigen Friedhofsgebührensatzungen für die kirchlichen Friedhöfe Neumünster vom 01.04.2002 außer Kraft.

 

 

 

 

Der Verbandsausschuss

 

 

 

 

 

 

Martin Klatt, Pastor

 

 

  -Vorsitzender-